In den Fällen des § 525 Abs. 2 und des § 2194 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für die Geltendmachung des Anspruchs auf die im öffentlichen Interesse liegende Vollziehung einer Auflage die Behörde zuständig, zu deren Wirkungskreis die Wahrung des Interesses gehört. Bezweckt die Auflage die Förderung von Interessen, die zum Wirkungskreis einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts gehören, so ist diese zuständig.
AGBGB · Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Art. 69 AGBGB – Vollziehung von Auflagen
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2022.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 69 AGBGB nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 69 AGBGB? Zitiere den Wortlaut.“