Erwirbt eine öffentliche Pfandleihanstalt nach § 935 Abs. 1, § 1207 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kein Pfandrecht, so kann sie die Herausgabe der Sache an den Berechtigten bis zur Bezahlung des auf die Sache gewährten Darlehens samt Zinsen verweigern. Gleiches gilt, wenn sie ein Pfandrecht nach § 935 Abs. 1, § 1208 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur im Rang nach dem Recht eines Dritten, mit dem die Sache belastet ist, erwirbt. § 1003 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
AGBGB · Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Art. 66 AGBGB – Lösungsanspruch der öffentlichen Pfandleihanstalten
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2022.
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