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Zitierfest

AGBGB · Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Art. 65 AGBGB – Bekanntmachung der Satzung einer Kreditanstalt

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2022.

Für die Bekanntmachung der Satzung einer Kreditanstalt nach § 1115 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zuständig.

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„Was regelt Art. 65 AGBGB? Zitiere den Wortlaut.“

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