Für die Bekanntmachung der Satzung einer Kreditanstalt nach § 1115 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zuständig.
AGBGB · Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Art. 65 AGBGB – Bekanntmachung der Satzung einer Kreditanstalt
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2022.
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