Bei der Ablösung eines Rechts, das dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zusteht, sind, wenn das Grundstück des Berechtigten mit Rechten Dritter belastet ist, auf die Ablösungssumme, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, die im Fall der Enteignung für die Entschädigung geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
AGBGB · Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Art. 64 AGBGB – Ablösungssumme bei subjektiv-dinglichen Rechten
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2022.
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