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Zitierfest

AGBGB · Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Art. 34 AGBGB – Inhalt des Antrags, Glaubhaftmachung

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2022.

Der Antragsteller hat den Verlust der Urkunde und die Tatsachen, von denen seine Berechtigung abhängt, glaubhaft zu machen. Über die Wahrheit seiner Angaben kann ihm eine Versicherung an Eides Statt abgenommen werden.

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„Was regelt Art. 34 AGBGB? Zitiere den Wortlaut.“

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