Der Antragsteller hat den Verlust der Urkunde und die Tatsachen, von denen seine Berechtigung abhängt, glaubhaft zu machen. Über die Wahrheit seiner Angaben kann ihm eine Versicherung an Eides Statt abgenommen werden.
AGBGB · Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Art. 34 AGBGB – Inhalt des Antrags, Glaubhaftmachung
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2022.
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„Was regelt Art. 34 AGBGB? Zitiere den Wortlaut.“