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Zitierfest

AGBGB · Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Art. 33 AGBGB – Kraftloserklärung einer Sparurkunde

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2022.

Die Kraftloserklärung einer abhanden gekommenen oder vernichteten Sparurkunde einer öffentlichen Sparkasse kann auch bei der Sparkasse beantragt werden. Für das bei der Kraftloserklärung zu beachtende Verfahren gelten die Vorschriften der Art. 34 bis 42.

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