Die Kraftloserklärung einer abhanden gekommenen oder vernichteten Sparurkunde einer öffentlichen Sparkasse kann auch bei der Sparkasse beantragt werden. Für das bei der Kraftloserklärung zu beachtende Verfahren gelten die Vorschriften der Art. 34 bis 42.
AGBGB · Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Art. 33 AGBGB – Kraftloserklärung einer Sparurkunde
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2022.
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