Ist eine öffentliche Sparkasse nach ihrer Satzung bei der Zahlung eines Guthabens an den Inhaber der Sparurkunde nicht verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers zu prüfen, so ist sie, sofern nicht in der Urkunde eine abweichende Bestimmung getroffen ist, ohne weitere Prüfung zu der Annahme berechtigt, daß der Inhaber das Guthaben rechtswirksam kündigen und einziehen kann.
AGBGB · Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Art. 32 AGBGB – Legitimationswirkung der Sparurkunde
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2022.
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