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Zitierfest

AGBGB · Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Art. 31 AGBGB – Spareinlagen

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2022.

Bei einer öffentlichen Sparkasse können Minderjährige und andere in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Spareinlagen machen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 31 AGBGB nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 31 AGBGB? Zitiere den Wortlaut.“

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