Darf der Berechtigte einen Teil des Grundstücks, insbesondere ein darauf befindliches Gebäude, benutzen, so hat der Verpflichtete die auf diesen Teil des Grundstücks treffenden Lasten zu tragen.
AGBGB · Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Art. 11 AGBGB – Grundstückslasten
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2022.
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