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Zitierfest

AGBGB · Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Art. 11 AGBGB – Grundstückslasten

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2022.

Darf der Berechtigte einen Teil des Grundstücks, insbesondere ein darauf befindliches Gebäude, benutzen, so hat der Verpflichtete die auf diesen Teil des Grundstücks treffenden Lasten zu tragen.

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„Was regelt Art. 11 AGBGB? Zitiere den Wortlaut.“

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