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Zitierfest

AGBGB · Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Art. 10 AGBGB – Zeit der Leistung

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2022.

Hat der Verpflichtete dem Berechtigten Erzeugnisse der landwirtschaftlichen Bodennutzung als Jahresvorrat zu liefern, so ist zu der Zeit zu liefern, zu der die Erzeugnisse nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft gewonnen und, soweit der Lieferung eine Bearbeitung voranzugehen hat, bearbeitet sind.

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