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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 68 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Der Europäische Rat legt die strategischen Leitlinien für die gesetzgeberische und operative Programmplanung im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts fest.

Rechtsprechung zu Art. 68 AEUV

Eine Entscheidung zitiert Art. 68 AEUV.

  • EuGH, Urt. v. 06.09.2017 – C-643/15 und C-647/15 · Große Kammer

    Slowakische Republik und Ungarn gegen Rat der Europäischen Union. Nichtigkeitsklage – Beschluss (EU) 2015/1601 – Vorläufige Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten der Hellenischen Republik und der Italienischen Republik – Notlage bestimmter Mitgliedstaaten aufgrund eines …

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