Die nationalen Parlamente tragen bei Gesetzgebungsvorschlägen und -initiativen, die im Rahmen der Kapitel 4 und 5 vorgelegt werden, Sorge für die Achtung des Subsidiaritätsprinzips nach Maßgabe des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.
AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art. 69 AEUV
Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.