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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 51 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Anwendung.

Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen, dass dieses Kapitel auf bestimmte Tätigkeiten keine Anwendung findet.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 51 AEUV verweisen

Rechtsprechung zu Art. 51 AEUV

42 Entscheidungen zitieren Art. 51 AEUV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 17.03.2011 – C-372/09 und C-373/09 · Vierte Kammer

    Josep Peñarroja Fa. Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour de cassation - Frankreich. Art. 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Gerichtssachverständige Übersetzer - Ausübung öffentlicher Gewalt - Nationale Regelung, die die Bezeichnung …

  • BGH, Urt. v. 04.03.2013 – NotZ (Brfg) 9/12 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: 1. Der Genehmigungsvorbehalt des § 11 Abs. 2, 2. Alt. BNotO erfasst auch Urkundstätigkeiten von Notaren im Ausland. 2. Sofern die Genehmigungsfähigkeit einer notariellen Urkundstätigkeit im EU-Ausland nicht bereits am Territorialitätsprinzip scheitert, was der Senat offen gelassen hat, kommt eine Genehmigung nur ausnahmsweise in Betracht, sofern objektiv gewichtige Interessen der …
  • BFH, Beschl. v. 01.10.2014 – II R 29/13 · 2. Senat

    Leitsatz: Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Steht die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV, ex-Art. 43 EG) einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland beim Tod eines inländischen Erblassers auch dessen Vermögensgegenstände, die in einer unselbständigen Zweigstelle des Kreditinstituts in einem anderen Mitgliedstaat verwahrt oder …
  • BVerfG, Beschl. v. 19.06.2012 – 1 BvR 3017/09 · 1. Senat

    Leitsatz: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn den Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Befugnisse nach §§ 92, 93 BNotO ein Weisungsrecht gegenüber den Notarinnen und Notaren zugebilligt wird. Die Regelungen der Dienstordnung für Notarinnen und Notare zur Dokumentation von Verwahrungsgeschäften begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
  • BGH, Beschl. v. 13.02.2020 – V ZB 3/16 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Die in § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Auflassung bestimmte Form kann im Fall des Satzes 2 der Vorschrift nur durch deren Erklärung durch die gleichzeitig anwesenden Beteiligten vor einem im Inland bestellten Notar gewahrt werden.
  • EuGH, Urt. v. 07.05.2020 – C-641/18 · Erste Kammer

    LG u. a. gegen Rina SpA und Ente Registro Italiano Navale. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 1 Abs. 1 – Begriffe ‚Zivil- und Handelssachen‘ und ‚verwaltungsrechtliche Angelegenheiten‘ – Geltungsbereich – Tätigkeiten der …

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