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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 50 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

(1) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für eine bestimmte Tätigkeit.

(2) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erfüllen die Aufgaben, die ihnen aufgrund der obigen Bestimmungen übertragen sind, indem sie insbesondere

  • a) im Allgemeinen diejenigen Tätigkeiten mit Vorrang behandeln, bei denen die Niederlassungsfreiheit die Entwicklung der Produktion und des Handels in besonderer Weise fördert;
  • b) eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten sicherstellen, um sich über die besondere Lage auf den verschiedenen Tätigkeitsgebieten innerhalb der Union zu unterrichten;
  • c) die aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder vorher zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften abgeleiteten Verwaltungsverfahren und -praktiken ausschalten, deren Beibehaltung der Niederlassungsfreiheit entgegensteht;
  • d) dafür Sorge tragen, dass Arbeitnehmer eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt sind, dort verbleiben und eine selbstständige Tätigkeit unter denselben Voraussetzungen ausüben können, die sie erfüllen müssten, wenn sie in diesen Staat erst zu dem Zeitpunkt einreisen würden, in dem sie diese Tätigkeit aufzunehmen beabsichtigen;
  • e) den Erwerb und die Nutzung von Grundbesitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durch Angehörige eines anderen Mitgliedstaats ermöglichen, soweit hierdurch die Grundsätze des Artikels 39 Absatz 2 nicht beeinträchtigt werden;
  • f) veranlassen, dass bei jedem in Betracht kommenden Wirtschaftszweig die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit in Bezug auf die Voraussetzungen für die Errichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sowie für den Eintritt des Personals der Hauptniederlassung in ihre Leitungs- oder Überwachungsorgane schrittweise aufgehoben werden;
  • g) soweit erforderlich, die Schutzbestimmungen koordinieren, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten;
  • h) sicherstellen, dass die Bedingungen für die Niederlassung nicht durch Beihilfen der Mitgliedstaaten verfälscht werden.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 50 AEUV verweisen

Rechtsprechung zu Art. 50 AEUV

7 Entscheidungen zitieren Art. 50 AEUV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 21.10.2025 – II ZR 119/24 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV zur Auslegung der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271, 16) folgende Fragen vorgelegt: 1. …
  • EuGH, Urt. v. 09.06.2022 – C-673/20 · Große Kammer

    EP gegen Préfet du Gers und Institut national de la statistique et des études économiques (INSEE). Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – In einem Mitgliedstaat wohnhafter Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland – Art. 9 EUV – Art. 20 und 22 AEUV – …

  • EuGH, Urt. v. 02.09.2021 – C-930/19 · Große Kammer

    X gegen État belge. Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2004/38/EG – Art. 13 Abs. 2 – Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines Unionsbürgers – Ehe zwischen einem Unionsbürger und einem Drittstaatsangehörigen – Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts eines Drittstaatsangehörigen, der …

  • EuGH, Urt. v. 26.09.2013 – C-418/11 · Vierte Kammer

    Texdata Software GmbH. Gesellschaftsrecht – Niederlassungsfreiheit – Elfte Richtlinie 89/666/EWG – Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen – Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat – Geldbuße bei nicht fristgemäßer Offenlegung – Anspruch auf …

  • EuGH, Urt. v. 21.10.2010 – C-81/09 · Zweite Kammer

    Idryma Typou AE gegen Ypourgos Typou kai Meson Mazikis Enimerosis. Ersuchen um Vorabentscheidung: Symvoulio tis Epikrateias - Griechenland. Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Gesellschaftsrecht - Erste Richtlinie 68/151/EWG - Zum Presse- und Fernsehsektor gehörende Aktiengesellschaft …

  • EuGH, Urt. v. 26.09.2024 – C-403/23 und C-404/23 · Achte Kammer

    Luxone Srl und Sofein SpA gegen Consip SpA. Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Aufträge – Richtlinie 2004/18/EG – Art. 47 Abs. 3 – Art. 48 Abs. 4 – Ausschluss eines Bieters vom Vergabeverfahren – Ausschluss der Möglichkeit, die ursprüngliche Zahl der Mitglieder der Bietergemeinschaft, die …

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