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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 48 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen; zu diesem Zweck führen sie insbesondere ein System ein, das zu- und abwandernden Arbeitnehmern und Selbstständigen sowie deren anspruchsberechtigten Angehörigen Folgendes sichert:

  • a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
  • b) die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen.

Erklärt ein Mitglied des Rates, dass ein Entwurf eines Gesetzgebungsakts nach Absatz 1 wichtige Aspekte seines Systems der sozialen Sicherheit, insbesondere dessen Geltungsbereich, Kosten oder Finanzstruktur, verletzen oder dessen finanzielles Gleichgewicht beeinträchtigen würde, so kann es beantragen, dass der Europäische Rat befasst wird. In diesem Fall wird das ordentliche Gesetzgebungsverfahren ausgesetzt. Nach einer Aussprache geht der Europäische Rat binnen vier Monaten nach Aussetzung des Verfahrens wie folgt vor:

  • a) er verweist den Entwurf an den Rat zurück, wodurch die Aussetzung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens beendet wird, oder
  • b) er sieht von einem Tätigwerden ab, oder aber er ersucht die Kommission um Vorlage eines neuen Vorschlags; in diesem Fall gilt der ursprünglich vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen.

Rechtsprechung zu Art. 48 AEUV

68 Entscheidungen zitieren Art. 48 AEUV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 10.03.2011 – C-379/09 · Dritte Kammer

    Maurits Casteels gegen British Airways plc. Ersuchen um Vorabentscheidung: Arbeidshof te Brussel - Belgien. Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV und 48 AEUV - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Wahrung der Ansprüche auf eine Zusatzrente - Untätigkeit des Rates - Arbeitnehmer, der …

  • EuGH, Urt. v. 05.05.2011 – C-537/09 · Vierte Kammer

    Ralph James Bartlett und andere gegen Secretary of State for Work and Pensions. Ersuchen um Vorabentscheidung: Upper Tribunal - Vereinigtes Königreich.

  • BFH, Urt. v. 18.07.2013 – III R 59/11 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG besteht nur für die Monate, in denen der Steuerpflichtige --seine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG vorausgesetzt-- inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 24. Oktober 2012 V R 43/11, BFHE 239, 327, BStBl II 2013, 491). 2. Diese Auslegung des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG steht …
  • BFH, Urt. v. 20.03.2013 – XI R 37/11 · 11. Senat

    Leitsatz: Die Vorschriften des Titels II der VO Nr. 1408/71 begründen als Kollisionsregeln keinen unmittelbaren Anspruch auf Kindergeld aus Unionsrecht. Ein Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG besteht nur, wenn die mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind .
  • BSG, Urt. v. 17.03.2015 – B 11 AL 12/14 R · 11. Senat

    Leitsatz: Folgt auf Zeiten einer Auslandsbeschäftigung eine Beschäftigung im Inland, richtet sich die Bemessung des Arbeitslosengeldes nach den europarechtlichen Regelungen ausschließlich nach dem bei der Beschäftigung im Inland erzielten Arbeitsentgelt.
  • FG München, Urt. v. 13.08.2025 – 4 K 2055/23 · 4. Senat

    Verlagerung des Verwaltungssitzes einer im EU/EWR-Ausland rechtswirksam gegründeten Stiftung in das Inland

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