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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 47 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Die Mitgliedstaaten fördern den Austausch junger Arbeitskräfte im Rahmen eines gemeinsamen Programms.

Rechtsprechung zu Art. 47 AEUV

2 Entscheidungen zitieren Art. 47 AEUV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 04.07.2024 – C-375/23 · Siebte Kammer

    EN gegen Udlændingenævnet. Vorlage zur Vorabentscheidung – Assoziierungsabkommen EWG-Türkei – Beschluss Nr. 1/80 – Art. 13 – Stillhalteklausel – Anwendungsbereich – Begriff ,neue Beschränkung‘ – Nationale Regelung, mit der restriktivere Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten …

  • BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 – 1 C 10/11 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Arbeitnehmer im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) ist auch, wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt, wenn eine Gesamtbewertung ergibt, dass es sich hierbei um eine echte und tatsächliche Tätigkeit handelt, die nicht völlig untergeordnet und unwesentlich ist (hier bejaht bei mehrjähriger Beschäftigung als Raumpflegerin mit zunächst 5 1/2, später 10 Wochenstunden). …

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