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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 350 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Die Verträge stehen dem Bestehen und der Durchführung der regionalen Zusammenschlüsse zwischen Belgien und Luxemburg sowie zwischen Belgien, Luxemburg und den Niederlanden nicht entgegen, soweit die Ziele dieser Zusammenschlüsse durch Anwendung der Verträge nicht erreicht sind.

Rechtsprechung zu Art. 350 AEUV

Eine Entscheidung zitiert Art. 350 AEUV.

  • EuGH, Urt. v. 14.07.2016 – C-230/15 · Zweite Kammer

    Brite Strike Technologies Inc. gegen Brite Strike Technologies SA. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 22 Nr. 4 – Gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten im Bereich des geistigen Eigentums – Art. 71 – Von den …

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