Zum Inhalt springen
Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 351 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen wurden, werden durch die Verträge nicht berührt.

Soweit diese Übereinkünfte mit den Verträgen nicht vereinbar sind, wenden der oder die betreffenden Mitgliedstaaten alle geeigneten Mittel an, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beheben. Erforderlichenfalls leisten die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck einander Hilfe; sie nehmen gegebenenfalls eine gemeinsame Haltung ein.

Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Übereinkünfte tragen die Mitgliedstaaten dem Umstand Rechnung, dass die in den Verträgen von jedem Mitgliedstaat gewährten Vorteile Bestandteil der Errichtung der Union sind und daher in untrennbarem Zusammenhang stehen mit der Schaffung gemeinsamer Organe, der Übertragung von Zuständigkeiten auf diese und der Gewährung der gleichen Vorteile durch alle anderen Mitgliedstaaten.

Rechtsprechung zu Art. 351 AEUV

24 Entscheidungen zitieren Art. 351 AEUV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 21.12.2011 – C-366/10 · Große Kammer

    Air Transport Association of America und andere gegen Secretary of State for Energy and Climate Change. Ersuchen um Vorabentscheidung: High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) - Vereinigtes Königreich.

  • BFH, Urt. v. 23.02.2010 – VII R 8/08 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Die VO (EWG) Nr. 404/93 mit der Beschränkung der Einfuhr von Bananen außerhalb festgesetzter Kontingente ist unbeschadet ihrer von der Welthandelsorganisation (WTO) festgestellten Unvereinbarkeit mit dem GATT weder nichtig noch wegen Anwendungsvorrangs des GATT unanwendbar. Das gilt unbeschadet dessen, dass die betreffenden Vorschriften der Gemeinschaft inzwischen außer Kraft getreten sind . …
  • BVerfG, Urt. v. 30.06.2009 – 2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08, 2 BvR 182/09 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das Grundgesetz ermächtigt mit Art. 23 GG zur Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff des Verbundes erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker …
  • EuGH, Urt. v. 28.10.2022 – C-435/22 PPU · Große Kammer

    Strafverfahren gegen HF. Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 50 – Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen – Art. 54 – Grundsatz ‚ne bis in idem‘ – …

  • EuGH, Urt. v. 25.01.2022 – C-638/19 P · Große Kammer

    Europäische Kommission gegen European Food SA u. a. Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 107 und 108 AEUV – Bilaterales Investitionsschutzabkommen – Schiedsklausel – Rumänien – Beitritt zur Europäischen Union – Aufhebung einer steuerlichen Anreizregelung vor dem Beitritt – Schiedsspruch, mit …

  • BGH, Beschl. v. 31.10.2018 – I ZB 2/15 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Bei der Anwendung von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO steht das Fehlen einer Schiedsvereinbarung ihrer Ungültigkeit gleich. 2. In bilateralen Investitionsschutzabkommen ("BIT") zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Schiedsklauseln unanwendbar, nach denen ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen …

Weitere Entscheidungen zu Art. 351 AEUV suchen