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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 300 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

(1) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie einem Ausschuss der Regionen unterstützt, die beratende Aufgaben wahrnehmen.

(2) Der Wirtschafts- und Sozialausschuss setzt sich zusammen aus Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie anderen Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere aus dem sozialen und wirtschaftlichen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen und dem kulturellen Bereich.

(3) Der Ausschuss der Regionen setzt sich zusammen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.

(4) Die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.

(5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 über die Art der Zusammensetzung dieser Ausschüsse werden in regelmäßigen Abständen vom Rat überprüft, um der wirtschaftlichen, sozialen und demografischen Entwicklung in der Union Rechnung zu tragen. Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission Beschlüsse zu diesem Zweck.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 300 AEUV verweisen

Rechtsprechung zu Art. 300 AEUV

Eine Entscheidung zitiert Art. 300 AEUV.

  • EuGH, Urt. v. 30.04.2026 – C-30/25 · Dritte Kammer

    Strafverfahren gegen FR. Vorlage zur Vorabentscheidung – Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union – Art. 10 – Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) – Aufhebung der Immunität – Mitglied, dessen Immunität im Rahmen gerichtlicher …

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