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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 301 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder.

Der Rat erlässt einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss über die Zusammensetzung des Ausschusses.

Der Rat setzt die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest.

Rechtsprechung zu Art. 301 AEUV

Eine Entscheidung zitiert Art. 301 AEUV.

  • EuGH, Urt. v. 04.10.2024 – C-541/20 bis C-555/20 · Große Kammer

    Republik Litauen u. a. gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union. Nichtigkeitsklage – Erstes Mobilitätspaket (‚Mobilitätspaket‘) – Verordnung (EU) 2020/1054 – Maximale tägliche und wöchentliche Lenkzeiten – Mindestfahrtunterbrechungen sowie tägliche und wöchentliche Ruhezeiten – …

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