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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 242 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Der Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, regelt nach Anhörung der Kommission die rechtliche Stellung der in den Verträgen vorgesehenen Ausschüsse.