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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 243 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Der Rat setzt die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten des Europäischen Rates, den Präsidenten der Kommission, den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die Mitglieder der Kommission, die Präsidenten, die Mitglieder und die Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie den Generalsekretär des Rates fest. Er setzt ebenfalls alle als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.

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„Was regelt Art. 243 AEUV? Zitiere den Wortlaut.“

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