Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene nach Artikel 10 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und insbesondere die Vorschriften über ihre Finanzierung fest.
AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art. 224 AEUV
Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.
Rechtsprechung zu Art. 224 AEUV
Eine Entscheidung zitiert Art. 224 AEUV.
BVerfG, Beschl. v. 06.02.2024 – 2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23 · 2. Senat
Erfolglose Organklage und Verfassungsbeschwerde gegen Zustimmungsgesetz zum Direktwahlakt 2018 (RIS: EUBes 2018/994), insb zur Einführung einer 2%-Sperrklausel für Wahlen zum Europäischen Parlament