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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 224 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene nach Artikel 10 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und insbesondere die Vorschriften über ihre Finanzierung fest.

Rechtsprechung zu Art. 224 AEUV

Eine Entscheidung zitiert Art. 224 AEUV.

  • BVerfG, Beschl. v. 06.02.2024 – 2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23 · 2. Senat

    Erfolglose Organklage und Verfassungsbeschwerde gegen Zustimmungsgesetz zum Direktwahlakt 2018 (RIS: EUBes 2018/994), insb zur Einführung einer 2%-Sperrklausel für Wahlen zum Europäischen Parlament

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