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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 184 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms können Zusatzprogramme beschlossen werden, an denen nur bestimmte Mitgliedstaaten teilnehmen, die sie vorbehaltlich einer etwaigen Beteiligung der Union auch finanzieren.

Die Union legt die Regeln für die Zusatzprogramme fest, insbesondere hinsichtlich der Verbreitung der Kenntnisse und des Zugangs anderer Mitgliedstaaten.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 184 AEUV verweisen

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