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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 183 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt die Union Folgendes fest:

— die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;

— die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 183 AEUV verweisen

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 183 AEUV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 183 AEUV? Zitiere den Wortlaut.“

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