Die Union kann im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, vorsehen.
AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art. 185 AEUV
Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 185 AEUV verweisen
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