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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 180 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Zur Erreichung dieser Ziele trifft die Union folgende Maßnahmen, welche die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Aktionen ergänzen:

  • a) Durchführung von Programmen für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration unter Förderung der Zusammenarbeit mit und zwischen Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen;
  • b) Förderung der Zusammenarbeit mit dritten Ländern und internationalen Organisationen auf dem Gebiet der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration der Union;
  • c) Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration der Union;
  • d) Förderung der Ausbildung und der Mobilität der Forscher aus der Union.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 180 AEUV verweisen

Rechtsprechung zu Art. 180 AEUV

2 Entscheidungen zitieren Art. 180 AEUV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 19.12.2019 – C-418/18 P · Große Kammer

    Patrick Grégor Puppinck u. a. gegen Europäische Kommission. Rechtsmittel – Institutionelles Recht – Bürgerinitiative ‚Einer von uns‘ – Mitteilung der Europäischen Kommission, in der ihre Schlussfolgerungen und die Gründe für den Verzicht auf das mit der Bürgerinitiative geforderte Vorgehen …

  • EuG, Urt. v. 23.04.2018 – T-561/14 · Zweite erweiterte Kammer

    European Citizens' Initiative One of Us u. a. gegen Europäische Kommission. Institutionelles Recht – Europäische Bürgerinitiative – Forschungspolitik – Öffentliche Gesundheit – Entwicklungszusammenarbeit – Finanzierung von Aktivitäten, die mit der Zerstörung menschlicher Embryonen verbunden sind …

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