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AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 165 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

(1) Die Union trägt zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung dadurch bei, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt.

Die Union trägt zur Förderung der europäischen Dimension des Sports bei und berücksichtigt dabei dessen besondere Merkmale, dessen auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen sowie dessen soziale und pädagogische Funktion.

(2) Die Tätigkeit der Union hat folgende Ziele:

— Entwicklung der europäischen Dimension im Bildungswesen, insbesondere durch Erlernen und Verbreitung der Sprachen der Mitgliedstaaten;

— Förderung der Mobilität von Lernenden und Lehrenden, auch durch die Förderung der akademischen Anerkennung der Diplome und Studienzeiten;

— Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen;

— Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustauschs über gemeinsame Probleme im Rahmen der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten;

— Förderung des Ausbaus des Jugendaustauschs und des Austauschs sozialpädagogischer Betreuer und verstärkte Beteiligung der Jugendlichen am demokratischen Leben in Europa;

— Förderung der Entwicklung der Fernlehre;

— Entwicklung der europäischen Dimension des Sports durch Förderung der Fairness und der Offenheit von Sportwettkämpfen und der Zusammenarbeit zwischen den für den Sport verantwortlichen Organisationen sowie durch den Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Sportler, insbesondere der jüngeren Sportler.

(3) Die Union und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für den Bildungsbereich und den Sport zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat.

(4) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels

— erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen Fördermaßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten;

— erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen.

Rechtsprechung zu Art. 165 AEUV

45 Entscheidungen zitieren Art. 165 AEUV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 17.02.2016 – 1 BvL 8/10 · 1. Senat

    Leitsatz: Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG steht zwar Vorgaben zur Qualitätssicherung von Studienangeboten grundsätzlich nicht entgegen. Wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung darf der Gesetzgeber jedoch nicht weitgehend anderen Akteuren überlassen, sondern muss sie unter Beachtung der Eigenrationalität der Wissenschaft selbst treffen.
  • BVerwG, Beschl. v. 03.11.2023 – 6 B 5/23 · 6. Senat

    Leitsatz: Eine prüfungsrechtliche Anrechnungsregelung, die eine Gutschreibung von Noten für an anderen Hochschulen erbrachte Prüfungsleistungen im In- und Ausland ausschließt, stellt keine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts i. S. d. Art. 21 Abs. 1 AEUV dar.
  • BVerwG, Urt. v. 26.10.2016 – 10 C 3/15 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Die nationalen Gerichte haben bei der Anwendung des Durchführungsverbots nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV das Vorliegen einer anmeldepflichtigen Beihilfe eigenständig und umfassend zu prüfen. 2. Der Prüfungsumfang reduziert sich nicht dadurch, dass sich die Europäische Kommission in einer Entscheidung, keine Einwände zu erheben (Art. 4 Abs. 3 VerfVO <juris: EGV 1791/2006>), zum Vorliegen der …
  • BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 5 C 22/12 · 5. Senat

    Leitsatz: Die Förderungsvoraussetzung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG, dass Ausbildungsförderung für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland an Auszubildende von Berufsfachschulen nur zu leisten ist, wenn der Unterrichtsplan der Berufsfachschule die Durchführung des Praktikums zwingend im Ausland vorschreibt, verletzt das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht und ist demzufolge nicht anzuwenden.
  • EuGH, Urt. v. 21.12.2023 – C-333/21 · Große Kammer

    European Superleague Company SL gegen Fédération internationale de football association (FIFA) und Unión des associations européennes de football (UEFA). Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Binnenmarkt – Von internationalen Sportverbänden eingeführte Regelungen – Profifußball – …

  • EuGH, Urt. v. 07.09.2022 – C-391/20 · Große Kammer

    Boriss Cilevičs u. a. gegen Latvijas Republikas Saeima. Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 49 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Beschränkung – Rechtfertigung – Gestaltung des Bildungssystems – Hochschulen – Verpflichtung, die Studienprogramme in der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats zu …

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