Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen die den Europäischen Sozialfonds betreffenden Durchführungsverordnungen.
AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art. 164 AEUV
Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.