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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 164 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen die den Europäischen Sozialfonds betreffenden Durchführungsverordnungen.