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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 163 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Die Verwaltung des Fonds obliegt der Kommission.

Die Kommission wird hierbei von einem Ausschuss unterstützt, der aus Vertretern der Regierungen sowie der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerverbände besteht; den Vorsitz führt ein Mitglied der Kommission.