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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 157 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.

(2) Unter "Entgelt" im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.

Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet,

  • a) dass das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird,
  • b) dass für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist.

(3) Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit.

(4) Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen.

Rechtsprechung zu Art. 157 AEUV

128 Entscheidungen zitieren Art. 157 AEUV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Beschl. v. 28.10.2021 – 8 AZR 370/20 (A) · 8. Senat

    Leitsatz: Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung über die Fragen ersucht: 1. Sind Art. 157 AEUV sowie Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b und Art. 4 Satz 1 der Richtlinie 2006/54/EG so auszulegen, dass eine nationale tarifvertragliche Regelung, nach der die Zahlung von Überstundenzuschlägen nur für Arbeitsstunden vorgesehen ist, die über die regelmäßige Arbeitszeit eines …
  • EuGH, Urt. v. 10.05.2011 – C-147/08 · Große Kammer

    Jürgen Römer gegen Freie und Hansestadt Hamburg. Ersuchen um Vorabentscheidung: Arbeitsgericht Hamburg - Deutschland. Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts - Art. 157 AEUV - Richtlinie 2000/78/EG - Geltungsbereich - Begriff ‚Entgelt‘ - …

  • BAG, Urt. v. 21.01.2021 – 8 AZR 488/19 · 8. Senat

    Leitsatz: Klagt eine Frau auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit (Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG), begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das vom Arbeitgeber nach §§ 10 ff. EntgTranspG mitgeteilte Vergleichsentgelt (Median-Entgelt) der männlichen Vergleichsperson(en), regelmäßig die - vom Arbeitgeber widerlegbare - Vermutung, dass die Benachteiligung …
  • EuGH, Urt. v. 30.09.2010 – C-104/09 · Zweite Kammer

    Pedro Manuel Roca Álvarez gegen Sesa Start España ETT SA. Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal Superior de Justicia de Galicia - Spanien. Sozialpolitik - Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer - Richtlinie 76/207/EWG - Art. 2 und 5 - Recht auf Arbeitsbefreiung zugunsten abhängig …

  • BVerwG, Urt. v. 07.10.2020 – 2 C 19/19 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Verrentung von Kapitalbeträgen unter Verwendung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln nach § 56 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG 2009 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG 2010 und der Tabelle zu § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG 2008 verstößt gegen den gemäß Art. 157 AEUV gewährleisteten unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit. 2. Die Unvereinbarkeit von nationalen Regelungen mit Art. 157 AEUV führt bei …
  • BVerwG, Urt. v. 05.09.2013 – 2 C 47/11 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die gesetzlichen Regelungen über die Anrechnung eines Kapitalbetrags auf das Ruhegehalt nach dem Grundsatz der Einheit der öffentlichen Kassen müssen sicherstellen, dass der erdiente Versorgungsstandard nicht abgesenkt wird. Daher muss das Versorgungsgesetz Regelungen enthalten, nach denen ein Endzeitpunkt für die Anrechnung zu bestimmen ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 …

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