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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 143 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

(1) Ist ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht, die sich entweder aus einem Ungleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz oder aus der Art der ihm zur Verfügung stehenden Devisen ergeben, und sind diese Schwierigkeiten geeignet, insbesondere das Funktionieren des Binnenmarkts oder die Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik zu gefährden, so prüft die Kommission unverzüglich die Lage dieses Staates sowie die Maßnahmen, die er getroffen hat oder unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden Mittel nach den Verträgen treffen kann. Die Kommission gibt die Maßnahmen an, die sie dem betreffenden Mitgliedstaat empfiehlt.

Erweisen sich die von einem Mitgliedstaat mit Ausnahmeregelung ergriffenen und die von der Kommission angeregten Maßnahmen als unzureichend, die aufgetretenen oder drohenden Schwierigkeiten zu beheben, so empfiehlt die Kommission dem Rat nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses einen gegenseitigen Beistand und die dafür geeigneten Methoden.

Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig über die Lage und ihre Entwicklung.

(2) Der Rat gewährt den gegenseitigen Beistand; er erlässt Richtlinien oder Beschlüsse, welche die Bedingungen und Einzelheiten hierfür festlegen. Der gegenseitige Beistand kann insbesondere erfolgen

  • a) durch ein abgestimmtes Vorgehen bei anderen internationalen Organisationen, an die sich die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, wenden können;
  • b) durch Maßnahmen, die notwendig sind, um Verlagerungen von Handelsströmen zu vermeiden, falls der in Schwierigkeiten befindliche Mitgliedstaat mit Ausnahmeregelung mengenmäßige Beschränkungen gegenüber dritten Ländern beibehält oder wieder einführt;
  • c) durch Bereitstellung von Krediten in begrenzter Höhe seitens anderer Mitgliedstaaten; hierzu ist ihr Einverständnis erforderlich.

(3) Stimmt der Rat dem von der Kommission empfohlenen gegenseitigen Beistand nicht zu oder sind der gewährte Beistand und die getroffenen Maßnahmen unzureichend, so ermächtigt die Kommission den in Schwierigkeiten befindlichen Mitgliedstaat mit Ausnahmeregelung, Schutzmaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.

Der Rat kann diese Ermächtigung aufheben und die Bedingungen und Einzelheiten ändern.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 143 AEUV verweisen

Rechtsprechung zu Art. 143 AEUV

3 Entscheidungen zitieren Art. 143 AEUV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 27.11.2012 – C-370/12 · Plenum

    Thomas Pringle gegen Government of Ireland u. a. Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist – Beschluss 2011/199/EU – Änderung von Art. 136 AEUV – Gültigkeit – Art. 48 Abs. 6 EUV – Vereinfachtes Änderungsverfahren – ESM-Vertrag – Wirtschafts- und Währungspolitik – …

  • EuGH, Urt. v. 13.06.2017 – C-258/14 · Große Kammer

    Eugenia Florescu u. a. gegen Casa Judeţeană de Pensii Sibiu u. a. Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 143 AEUV – Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines Mitgliedstaats – Finanzieller Beistand durch die Europäische Union – Grundsatzvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem …

  • BVerfG, Beschl. v. 12.09.2012 – 2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12 · 2. Senat

    Zur Zulässigkeit der Ratifizierung des ESM-Vertrages (ESMV) und des "Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion" (SKS-Vertrag) sowie zur Ausfertigung der Begleitgesetze - Gewährleistung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Bundestags …

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