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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 142 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Jeder Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, behandelt seine Wechselkurspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. Er berücksichtigt dabei die Erfahrungen, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen des Wechselkursmechanismus gesammelt worden sind.

Rechtsprechung zu Art. 142 AEUV

Eine Entscheidung zitiert Art. 142 AEUV.

  • EuG, Urt. v. 12.07.2018 – T-356/15 · Fünfte Kammer

    Republik Österreich gegen Europäische Kommission. Staatliche Beihilfen – Vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C – ‚Contract for Difference‘, ‚Secretary of State Agreement‘ und Kreditgarantie – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem …

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