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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 144 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

(1) Gerät ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, in eine plötzliche Zahlungsbilanzkrise und wird ein Beschluss im Sinne des Artikels 143 Absatz 2 nicht unverzüglich getroffen, so kann der betreffende Staat vorsorglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen. Sie dürfen nur ein Mindestmaß an Störungen im Funktionieren des Binnenmarkts hervorrufen und nicht über das zur Behebung der plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Ausmaß hinausgehen.

(2) Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten werden über die Schutzmaßnahmen spätestens bei deren Inkrafttreten unterrichtet. Die Kommission kann dem Rat den gegenseitigen Beistand nach Artikel 143 empfehlen.

(3) Auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses kann der Rat beschließen, dass der betreffende Mitgliedstaat diese Schutzmaßnahmen zu ändern, auszusetzen oder aufzuheben hat.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 144 AEUV verweisen

Rechtsprechung zu Art. 144 AEUV

Eine Entscheidung zitiert Art. 144 AEUV.

  • EuGH, Urt. v. 12.09.2017 – C-589/15 P · Große Kammer

    Alexios Anagnostakis gegen Europäische Kommission. Rechtsmittel – Institutionelles Recht – Bürgerinitiative, in der die Europäische Kommission aufgefordert wird, einen Legislativvorschlag zur Streichung von Staatsschulden für Mitgliedstaaten in einer Notlage zu unterbreiten – Anmeldung – Ablehnung …

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