Zum Inhalt springen
Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 145 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Die Mitgliedstaaten und die Union arbeiten nach diesem Titel auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hin, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die Ziele des Artikels 3 des Vertrags über die Europäische Union zu erreichen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 145 AEUV verweisen

Rechtsprechung zu Art. 145 AEUV

3 Entscheidungen zitieren Art. 145 AEUV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 06.07.2010 – 2 BvR 2661/06 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. a) Eine Ultra-vires-Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht kommt nur in Betracht, wenn ein Kompetenzverstoß der europäischen Organe hinreichend qualifiziert ist. Das setzt voraus, dass das kompetenzwidrige Handeln der Unionsgewalt offensichtlich ist und der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung zulasten der Mitgliedstaaten führt. b) Vor der …
  • EuGH, Urt. v. 04.07.2013 – C-233/12 · Fünfte Kammer

    Simone Gardella gegen Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS). Übertragung der in einem Mitgliedstaat erworbenen Ruhegehaltsansprüche – Art. 45 AEUV und 48 AEUV – Nationale Regelung, die das Recht auf Übertragung des Kapitalwerts der bei einem nationalen Träger der sozialen Sicherheit …

  • EuGH, Urt. v. 20.03.2025 – C-728/22 bis C-730/22 · Fünfte Kammer

    Associazione Nazionale Italiana Bingo - Anib u. a. gegen Ministero dell'Economia e delle Finanze und Agenzia delle Dogane e dei Monopoli. Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2014/23/EU – Konzession für die Tätigkeit der Veranstaltung von Spielen und der Annahme von Wetten – Art. 43 – …

Weitere Entscheidungen zu Art. 145 AEUV suchen