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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 139 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

(1) Die Mitgliedstaaten, für die der Rat nicht beschlossen hat, dass sie die erforderlichen Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllen, werden im Folgenden als "Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt" oder "Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung" bezeichnet.

(2) Auf die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, finden die im Folgenden aufgeführten Bestimmungen der Verträge keine Anwendung:

  • a) Annahme der das Euro-Währungsgebiet generell betreffenden Teile der Grundzüge der Wirtschaftspolitik (Artikel 121 Absatz 2);
  • b) Zwangsmittel zum Abbau eines übermäßigen Defizits (Artikel 126 Absätze 9 und 11);
  • c) Ziele und Aufgaben des ESZB (Artikel 127 Absätze 1, 2, 3 und 5);
  • d) Ausgabe des Euro (Artikel 128);
  • e) Rechtsakte der Europäischen Zentralbank (Artikel 132);
  • f) Maßnahmen bezüglich der Verwendung des Euro (Artikel 133);
  • g) Währungsvereinbarungen und andere Maßnahmen bezüglich der Wechselkurspolitik (Artikel 219);
  • h) Ernennung der Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (Artikel 283 Absatz 2);
  • i) Beschlüsse zur Festlegung der innerhalb der zuständigen internationalen Einrichtungen und Konferenzen im Finanzbereich einzunehmenden gemeinsamen Standpunkte zu den Fragen, die von besonderer Bedeutung für die Wirtschafts- und Währungsunion sind (Artikel 138 Absatz 1);
  • j) Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Vertretung bei den internationalen Einrichtungen und Konferenzen im Finanzbereich (Artikel 138 Absatz 2).

Somit sind "Mitgliedstaaten" im Sinne der in den Buchstaben a bis j genannten Artikel die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

(3) Die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, und deren nationale Zentralbanken sind nach Kapitel IX der Satzung des ESZB und der EZB von den Rechten und Pflichten im Rahmen des ESZB ausgeschlossen.

(4) Das Stimmrecht der Mitglieder des Rates, die Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung vertreten, ruht beim Erlass von Maßnahmen nach den in Absatz 2 genannten Artikeln durch den Rat sowie bei

  • a) Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Rahmen der multilateralen Überwachung, einschließlich Empfehlungen zu den Stabilitätsprogrammen und Verwarnungen (Artikel 121 Absatz 4);
  • b) Maßnahmen bei übermäßigem Defizit von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (Artikel 126 Absätze 6, 7, 8, 12 und 13).

Die qualifizierte Mehrheit der übrigen Mitglieder des Rates bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 139 AEUV verweisen

Rechtsprechung zu Art. 139 AEUV

3 Entscheidungen zitieren Art. 139 AEUV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 27.11.2012 – C-370/12 · Plenum

    Thomas Pringle gegen Government of Ireland u. a. Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist – Beschluss 2011/199/EU – Änderung von Art. 136 AEUV – Gültigkeit – Art. 48 Abs. 6 EUV – Vereinfachtes Änderungsverfahren – ESM-Vertrag – Wirtschafts- und Währungspolitik – …

  • BVerfG, Beschl. v. 14.01.2014 – 2 BvE 13/13, 2 BvR 2728/13, 2 BvR 2729/13, 2 BvR 2730/13, 2 BvR 2731/13 · 2. Senat

    Aussetzung der Verfahren und Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union: Vereinbarkeit des Beschlusses des EZB-Rates vom 06.09.2012 über Technical features of Outright Monetary Transactions (OMT) mit Art 119, 123, 127 AEUV, Art 17 bis 24 des Protokolls über die Satzung des Europäischen …

  • BVerfG, Beschl. v. 13.10.2022 – 2 BvR 1111/21 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Eine "Übertragung von Hoheitsrechten" im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG liegt jedenfalls bei der Ermächtigung der Europäischen Union oder der zwischenstaatlichen Einrichtung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 GG zu Maßnahmen mit Durchgriffswirkung für die Rechtsunterworfenen in Deutschland vor. 2. Eine faktische Änderung des Integrationsprogramms der Europäischen Union beziehungsweise seiner …

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