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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 283 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

(1) Der Rat der Europäischen Zentralbank besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums der Europäischen Zentralbank und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

(2) Das Direktorium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern.

Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Direktoriums werden vom Europäischen Rat auf Empfehlung des Rates, der hierzu das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Zentralbank anhört, aus dem Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten mit qualifizierter Mehrheit ausgewählt und ernannt.

Ihre Amtszeit beträgt acht Jahre; Wiederernennung ist nicht zulässig.

Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder des Direktoriums werden.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 283 AEUV verweisen

Rechtsprechung zu Art. 283 AEUV

4 Entscheidungen zitieren Art. 283 AEUV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Urt. v. 30.07.2019 – 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Bei der Europäisierung der nationalen Verwaltungsorganisation und der Errichtung von unabhängigen Einrichtungen und Stellen der Europäischen Union bedarf es eines Mindestmaßes an demokratischer Legitimation und Kontrolle (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG). 2. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG ist offen für begrenzte Modifikationen der demokratischen …
  • EuGH, Urt. v. 26.02.2019 – C-202/18 und C-238/18 · Große Kammer

    Ilmārs Rimšēvičs und Europäische Zentralbank gegen Republik Lettland. Europäisches System der Zentralbanken – Klage wegen Verstoßes gegen Art. 14.2 Abs. 2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank – Entscheidung einer nationalen Behörde, mit der der …

  • EuGH, Urt. v. 30.11.2021 – C-3/20 · Große Kammer

    Strafverfahren gegen AB u. a. Vorlage zur Vorabentscheidung – Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union – Mitglied eines Organs der Europäischen Zentralbank – Präsident einer nationalen Zentralbank eines Mitgliedstaats – Befreiung von der Strafgerichtsbarkeit – …

  • EuGH, Urt. v. 17.12.2020 – C-316/19 · Große Kammer

    Europäische Kommission gegen Republik Slowenien. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 343 AEUV – Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union – Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Zentralbank (EZB) – Art. 39 – Vorrechte und Befreiungen der …

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