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Zitierfest

AEG · Allgemeines Eisenbahngesetz

§ 7a AEG – Sicherheitsbescheinigung für Eisenbahnverkehrsunternehmen

Amtliche Fassung, Stand 17.07.2025.

(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen dürfen ohne

  • 1. einheitliche Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 oder
  • 2. Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung („Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit“) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44; L 220 vom 21.6.2004, S. 16; L 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/88/EU (ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 9) geändert worden ist, und erforderlichenfalls zusätzliche nationale Bescheinigung

nicht am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeordneten Netz teilnehmen. Auf Eisenbahninfrastrukturen nach § 2b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 dürfen Eisenbahnverkehrsunternehmen bis in den Übergangsbahnhof des übergeordneten Netzes ohne Sicherheitsbescheinigung am Eisenbahnbetrieb teilnehmen. Für die Teilnahme am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeordneten Netz mit Fahrzeugen, die ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden, bedarf es keiner Sicherheitsbescheinigung.

(2) Im Rahmen einer Technischen Hilfeleistung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Sicherheitsbescheinigung für den Personenverkehr auch als Sicherheitsbescheinigung für den Güterverkehr. Diese Regelung gilt auch umgekehrt.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

Verweise

Vorschriften, die auf § 7a AEG verweisen

Rechtsprechung zu § 7a AEG

2 Entscheidungen zitieren § 7a AEG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 05.11.2020 – 3 C 15/19 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das seine Pflicht verletzt, ein Stilllegungsverfahren einzuleiten, hat gegenüber Übernahmeinteressenten für Verschlechterungen der Eisenbahninfrastruktur einzustehen, die auf einem Verstoß gegen die in diesem Zeitraum ebenso wie im Stilllegungsverfahren bestehenden Erhaltungspflichten beruhen. 2. Die Pflicht eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens, im …
  • BVerwG, Urt. v. 11.04.2019 – 3 C 8/16 · 3. Senat

    Leitsatz: Die einer öffentlichen Eisenbahn gemäß § 6 AEG erteilte Genehmigung für den Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet den Inhaber der Genehmigung, alles Erforderliche zu tun, um den Betrieb der Infrastruktur aufnehmen zu können (hier Stellung eines prüffähigen Antrags auf Erteilung einer Betriebsaufnahmeerlaubnis nach § 7f AEG).

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