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Zitierfest

AEG · Allgemeines Eisenbahngesetz

§ 2b AEG – Übergeordnetes Netz

Amtliche Fassung, Stand 17.07.2025.

(1) Das übergeordnete Netz als Teil des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums ist das regelspurige Eisenbahnnetz, ausgenommen

  • 1. Netze, die vom übrigen Eisenbahnsystem funktional getrennt sind und die nur für die Personenbeförderung im örtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr genutzt werden;
  • 2. Eisenbahninfrastrukturen im Privateigentum, die von ihrem Eigentümer oder einem Betreiber für den eigenen Güterverkehr oder für die Personenbeförderung zu nichtgewerblichen Zwecken genutzt werden;
  • 3. Infrastrukturen für Stadtbahnen, die gelegentlich von Eisenbahnfahrzeugen unter den Betriebsbedingungen für das betreffende Stadtbahnsystem genutzt werden, wenn dies für diese Fahrzeuge ausschließlich für Verbindungszwecke erforderlich ist;
  • 4. Infrastrukturen, die ausschließlich für den lokal begrenzten Einsatz oder ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden.

(2) Funktional getrennt nach Absatz 1 Nummer 1 bedeutet, dass in der Regel keine Züge zwischen dem übergeordneten Netz und dem davon funktional getrennten Netz übergehen. Das schließt nicht aus, dass

  • 1. Züge aus dem funktional getrennten Netz in angrenzende Bahnhöfe des übergeordneten Netzes fahren und in diesen Bahnhöfen Gleise gemeinsam mit Zügen aus dem übergeordneten Netz genutzt werden,
  • 2. in abgegrenzten Netzen für Stadtschnellbahnen (S-Bahnen), in denen neben Mischverkehrsstrecken Abschnitte mit spezifischen Abweichungen von allgemeinen Infrastrukturanforderungen ausschließlich von S-Bahn-Fahrzeugen bedient werden, S-Bahn-Fahrzeuge auch auf die Mischverkehrsabschnitte übergehen oder
  • 3. Hybridfahrzeuge, deren technische Parameter den Einsatz in dem funktional getrennten Netz und dem übergeordneten Netz zulassen, regelmäßig für Zugfahrten zwischen diesen Netzen eingesetzt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 2b AEG verweisen

  • § 2c AEG – Zuordnung zum übergeordneten Netz
  • § 4a AEG – Instandhaltung
  • § 7a AEG – Sicherheitsbescheinigung für Eisenbahnverkehrsunternehmen
  • § 7g AEG – Bescheinigungen betreffend die Instandhaltung

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