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Zitierfest

AEG · Allgemeines Eisenbahngesetz

§ 7c AEG – Sicherheitsgenehmigung

Amtliche Fassung, Stand 17.07.2025.

Ohne Sicherheitsgenehmigung dürfen Betreiber der Schienenwege keine Eisenbahninfrastruktur im übergeordneten Netz betreiben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7c AEG verweisen

Rechtsprechung zu § 7c AEG

Eine Entscheidung zitiert § 7c AEG.

  • BVerwG, Urt. v. 11.04.2019 – 3 C 8/16 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: Die einer öffentlichen Eisenbahn gemäß § 6 AEG erteilte Genehmigung für den Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet den Inhaber der Genehmigung, alles Erforderliche zu tun, um den Betrieb der Infrastruktur aufnehmen zu können (hier Stellung eines prüffähigen Antrags auf Erteilung einer Betriebsaufnahmeerlaubnis nach § 7f AEG).

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