Ohne Sicherheitsgenehmigung dürfen Betreiber der Schienenwege keine Eisenbahninfrastruktur im übergeordneten Netz betreiben.
AEG · Allgemeines Eisenbahngesetz
§ 7c AEG – Sicherheitsgenehmigung
Amtliche Fassung, Stand 17.07.2025.
Verweise
Rechtsprechung zu § 7c AEG
Eine Entscheidung zitiert § 7c AEG.
BVerwG, Urt. v. 11.04.2019 – 3 C 8/16 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat
Leitsatz: Die einer öffentlichen Eisenbahn gemäß § 6 AEG erteilte Genehmigung für den Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet den Inhaber der Genehmigung, alles Erforderliche zu tun, um den Betrieb der Infrastruktur aufnehmen zu können (hier Stellung eines prüffähigen Antrags auf Erteilung einer Betriebsaufnahmeerlaubnis nach § 7f AEG).
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