Zum Inhalt springen
Zitierfest

AEG · Allgemeines Eisenbahngesetz

§ 6 AEG – Erteilen und Versagen der Unternehmensgenehmigung

Amtliche Fassung, Stand 17.07.2025.

(1) Ohne Unternehmensgenehmigung darf niemand

  • 1. Eisenbahnverkehrsdienste erbringen,
  • 2. als Fahrzeughalter selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen oder
  • 3. Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige betreiben.

Keiner Unternehmensgenehmigung bedürfen

  • 1. der Betreiber einer Serviceeinrichtung,
  • 2. der Betreiber einer Werksbahn und
  • 3. Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2, sofern die Eisenbahninfrastruktur einer Werksbahn benutzt wird.

(2) Sind Anforderungen der §§ 6a bis 6e erfüllt, ist die Unternehmensgenehmigung zu erteilen. Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird für eine bestimmte Eisenbahninfrastruktur erteilt.

(3) Die Unternehmensgenehmigung kann nur beantragt werden, wenn der Antragsteller in Deutschland niedergelassen ist oder dort eine juristisch selbstständige Niederlassung betreibt.

(4) Die Genehmigungsbehörde entscheidet über den Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen.

(5) Für jede Eisenbahninfrastruktur darf es nur eine Unternehmensgenehmigung geben. Wird eine Eisenbahninfrastruktur nach § 11 abgegeben oder stillgelegt, so ist die Unternehmensgenehmigung des abgebenden oder stilllegenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens für diese Eisenbahninfrastruktur aufzuheben. Im Falle der Abgabe darf die Unternehmensgenehmigung für das übernehmende Eisenbahninfrastrukturunternehmen erst zu dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Aufhebung wirksam geworden ist.

(6) Die Unternehmensgenehmigung allein berechtigt nicht zum Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.

Verweise

Vorschriften, die auf § 6 AEG verweisen

  • § 6c AEG – Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit
  • § 6i AEG – Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission
  • § 26 AEG – Rechtsverordnungen
  • § 28 AEG – Ordnungswidrigkeiten
  • § 38 AEG – Weitere Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen

Rechtsprechung zu § 6 AEG

9 Entscheidungen zitieren § 6 AEG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 14.04.2021 – 3 C 8/19 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Der Übernehmer einer im Verfahren nach § 11 AEG gepachteten Eisenbahnstrecke wird erst mit Erteilung der Betriebsgenehmigung nach § 6 AEG Träger der Baulast und damit Kreuzungsbeteiligter im Sinne des § 1 Abs. 6 EKrG. 2. Die Rechtsnachfolge des Übernehmers in eine bestehende Kreuzungsvereinbarung ist unter den für Vertragsübernahmen allgemein geltenden Voraussetzungen möglich. 3. Der aus einer …
  • BGH, Urt. v. 19.06.2020 – V ZR 83/18 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Übertragung des bahnnotwendigen Eisenbahnvermögens auf die DB AG und später auf die DB Netz AG im Rahmen des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) hat nicht dazu geführt, dass das bahnnotwendige Eisenbahnvermögen „freies“ zivilrechtliches Vermögen der DB AG bzw. der DB Netz AG geworden ist. Vielmehr setzen sich die aus den früheren Widmungen folgenden …
  • BVerwG, Urt. v. 11.04.2019 – 3 C 8/16 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: Die einer öffentlichen Eisenbahn gemäß § 6 AEG erteilte Genehmigung für den Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet den Inhaber der Genehmigung, alles Erforderliche zu tun, um den Betrieb der Infrastruktur aufnehmen zu können (hier Stellung eines prüffähigen Antrags auf Erteilung einer Betriebsaufnahmeerlaubnis nach § 7f AEG).
  • BGH, Urt. v. 07.08.2024 – XII ZR 113/22 (amtliche Veröffentlichung) · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Zu den Ansprüchen des Verpächters und Eigentümers einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung gegen den Pächter und Inhaber der zum Betrieb dieser Eisenbahninfrastruktur erforderlichen Unternehmensgenehmigung nach Beendigung des Pachtvertrags.
  • BVerwG, Urt. v. 05.11.2020 – 3 C 15/19 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das seine Pflicht verletzt, ein Stilllegungsverfahren einzuleiten, hat gegenüber Übernahmeinteressenten für Verschlechterungen der Eisenbahninfrastruktur einzustehen, die auf einem Verstoß gegen die in diesem Zeitraum ebenso wie im Stilllegungsverfahren bestehenden Erhaltungspflichten beruhen. 2. Die Pflicht eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens, im …
  • BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 – 9 A 7/19 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Die Klagebegründungsfrist nach § 18e Abs. 5 AEG ist mit Unionsrecht vereinbar. 2. Das Verbandsklagerecht umfasst grundsätzlich nicht die Befugnis, sich zum Sachwalter von Rechten zu machen, die - wie insbesondere gemeindliche Belange nach Art. 28 Abs. 2 GG - durch die Rechtsordnung bestimmten anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen, ausschließlichen Wahrnehmung und Konkretisierung …

Weitere Entscheidungen zu § 6 AEG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 6 AEG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 6 AEG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten