Wer einen Antrag auf Erteilung einer Unternehmensgenehmigung stellt, muss der zuständigen Genehmigungsbehörde vor Aufnahme seiner Tätigkeit nachweisen, dass er den nachstehenden Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung genügt. Für diese Zwecke hat der Antragsteller alle erforderlichen Angaben zu machen und zu belegen.
AEG · Allgemeines Eisenbahngesetz
§ 6a AEG – Bedingungen für den Erhalt einer Unternehmensgenehmigung
Amtliche Fassung, Stand 17.07.2025.
Verweise
Rechtsprechung zu § 6a AEG
Eine Entscheidung zitiert § 6a AEG.
BVerfG, Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 · 2. Senat
Zur Kompetenz des Vermittlungsausschusses (im Anschluss an BVerfGE 101, 297; 120, 56) und zur Verfassungsmäßigkeit der Änderung des Personenbeförderungsgesetzes durch das Haushaltsbegleitgesetz
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