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Zitierfest

AEG · Allgemeines Eisenbahngesetz

§ 6a AEG – Bedingungen für den Erhalt einer Unternehmensgenehmigung

Amtliche Fassung, Stand 17.07.2025.

Wer einen Antrag auf Erteilung einer Unternehmensgenehmigung stellt, muss der zuständigen Genehmigungsbehörde vor Aufnahme seiner Tätigkeit nachweisen, dass er den nachstehenden Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung genügt. Für diese Zwecke hat der Antragsteller alle erforderlichen Angaben zu machen und zu belegen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 6a AEG verweisen

  • § 6 AEG – Erteilen und Versagen der Unternehmensgenehmigung
  • § 6g AEG – Widerruf, befristete Unternehmensgenehmigung

Rechtsprechung zu § 6a AEG

Eine Entscheidung zitiert § 6a AEG.

  • BVerfG, Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 · 2. Senat

    Zur Kompetenz des Vermittlungsausschusses (im Anschluss an BVerfGE 101, 297; 120, 56) und zur Verfassungsmäßigkeit der Änderung des Personenbeförderungsgesetzes durch das Haushaltsbegleitgesetz

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