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AEG · Allgemeines Eisenbahngesetz

§ 11 AEG – Abgabe und Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen, Betriebspflicht

Amtliche Fassung, Stand 17.07.2025.

(1) Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen sind zum Betrieb ihrer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet. Beabsichtigt ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen

  • 1. die mehr als geringfügige Verringerung der Kapazität einer Strecke,
  • 2. die dauernde Einstellung des Betriebes einer Strecke, eines Personenbahnsteigs oder einer Laderampe oder
  • 3. die dauernde Einstellung des Betriebes einer Serviceeinrichtung,

so hat es dies bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen. Dabei hat es darzulegen, dass ihm der Betrieb der Infrastruktureinrichtung nicht mehr zugemutet werden kann und Verhandlungen mit Dritten, denen ein Angebot für die Übernahme der Infrastruktureinrichtung durch Verkauf oder Verpachtung zu in diesem Bereich üblichen Bedingungen gemacht wurde, erfolglos geblieben sind. Bei den Übernahmeangeboten an Dritte sind Vorleistungen angemessen zu berücksichtigen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann bei einem Antrag auf dauernde Einstellung des Betriebes einer Serviceeinrichtung, eines Personenbahnsteigs oder einer Laderampe entscheiden, dass eine Bekanntgabe nach Absatz 1a entbehrlich ist, wenn die Serviceeinrichtung, der Personenbahnsteig oder die Laderampe in den letzten 24 Monaten vor der geplanten Betriebseinstellung nicht zweckentsprechend genutzt wurde und kein Antrag auf Nutzung gestellt oder eine entsprechende Absicht dem Betreiber bekannt ist.

(1a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihre Absicht nach Absatz 1 Satz 2 entweder

  • 1. im Bundesanzeiger zu veröffentlichen oder
  • 2. im Internet zu veröffentlichen und die Adresse im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

In der Bekanntmachung sind Angaben für die betriebswirtschaftliche Bewertung dieser Infrastruktur aufzunehmen. Nach der Veröffentlichung können Dritte das öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen binnen einer Frist von drei Monaten zur Abgabe eines Angebotes auffordern. Im Angebot ist die Bestimmung der abzugebenden Grundstücke und Infrastruktureinrichtungen für Eisenbahnzwecke und deren Ertragswert bei der Preisbildung angemessen zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des Pachtzinses ist maßgeblich der Ertragswert zu berücksichtigen. Das Angebot muss den Anschluss an die angrenzende Schieneninfrastruktur umfassen.

(2) Die zuständige Aufsichtsbehörde hat über den Antrag unter Berücksichtigung verkehrlicher und wirtschaftlicher Kriterien innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde. Bis zur Entscheidung hat das Unternehmen den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur aufrecht zu halten.

(3) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb der in Absatz 2 bestimmten Frist nicht entschieden hat. Versagt sie die Genehmigung nach Maßgabe des Absatzes 2, so hat sie dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen die aus der Versagung entstehenden Kosten, einschließlich der kalkulatorischen Kosten zu ersetzen; die Zahlungsverpflichtung trifft das Land, wenn die von der Landesbehörde im Rahmen des Benehmens vorgetragenen Gründe für die Ablehnung maßgebend waren.

(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 nicht vor, ist die Genehmigung zu versagen.

(5) Eine Versagung nach Maßgabe des Absatzes 2 ist nur für einen Zeitraum von einem Jahr möglich; danach gilt die Genehmigung als erteilt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 11 AEG verweisen

  • § 5 AEG – Eisenbahnaufsicht
  • § 6 AEG – Erteilen und Versagen der Unternehmensgenehmigung
  • § 23 AEG – Freistellung von Bahnbetriebszwecken

Rechtsprechung zu § 11 AEG

21 Entscheidungen zitieren § 11 AEG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 14.04.2021 – 3 C 8/19 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Der Übernehmer einer im Verfahren nach § 11 AEG gepachteten Eisenbahnstrecke wird erst mit Erteilung der Betriebsgenehmigung nach § 6 AEG Träger der Baulast und damit Kreuzungsbeteiligter im Sinne des § 1 Abs. 6 EKrG. 2. Die Rechtsnachfolge des Übernehmers in eine bestehende Kreuzungsvereinbarung ist unter den für Vertragsübernahmen allgemein geltenden Voraussetzungen möglich. 3. Der aus einer …
  • BGH, Urt. v. 19.06.2020 – V ZR 83/18 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Übertragung des bahnnotwendigen Eisenbahnvermögens auf die DB AG und später auf die DB Netz AG im Rahmen des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) hat nicht dazu geführt, dass das bahnnotwendige Eisenbahnvermögen „freies“ zivilrechtliches Vermögen der DB AG bzw. der DB Netz AG geworden ist. Vielmehr setzen sich die aus den früheren Widmungen folgenden …
  • BVerwG, Urt. v. 11.04.2019 – 3 C 19/16 · 3. Senat

    Leitsatz: Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind nur nach den Rechtsvorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur verpflichtet, Stellwerke in dem für die Durchführung des bestellten Verkehrs erforderlichen Umfang zu betreiben; eine entsprechende, vom Eisenbahn-Bundesamt durchzusetzende Pflicht ergibt sich weder aus § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AEG noch aus § 11 AEG.
  • BVerwG, Urt. v. 05.07.2018 – 3 C 21/16 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Für die Verpflichtung einer Aufsichtsbehörde (hier des Eisenbahn-Bundesamtes) zu einem Einschreiten gegen den beabsichtigten Rückbau von Eisenbahninfrastrukturanlagen fehlt regelmäßig ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit dem Rückbau in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. In solchen Fällen kann aber die Feststellungsklage zur Klärung einer im Falle des Rückbaus drohenden Rechtsverletzung des …
  • BVerwG, Urt. v. 25.05.2016 – 3 C 2/15 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Strecke im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG (juris: AEG 1994) besteht aus einem Schienenweg, der zwei Orte verbindet. Abzustellen ist auf die Orte, die über den Schienenweg mittels Eisenbahn zum Zwecke des Güterumschlags oder Personenverkehrs erreichbar sein sollen. 2. Das Stilllegungsverfahren des § 11 AEG ist mit seinen Verfahrensregelungen für die Übernahme von …
  • BGH, Urt. v. 07.08.2024 – XII ZR 113/22 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Zu den Ansprüchen des Verpächters und Eigentümers einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung gegen den Pächter und Inhaber der zum Betrieb dieser Eisenbahninfrastruktur erforderlichen Unternehmensgenehmigung nach Beendigung des Pachtvertrags.

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