§ 73d des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass der Vorhabenträger die Kosten eines, auf seinen Vorschlag oder mit seiner Zustimmung, beauftragten Dritten zu tragen hat.
AEG · Allgemeines Eisenbahngesetz
§ 17a AEG – Projektmanager
Amtliche Fassung, Stand 17.07.2025.