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Zitierfest

VwVfG · Verwaltungsverfahrensgesetz

§ 73d VwVfG – Projektmanager

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Die Planfeststellungsbehörde kann auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen, insbesondere

  • 1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
  • 2. dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,
  • 3. der Fristenkontrolle,
  • 4. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
  • 5. dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
  • 6. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
  • 7. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
  • 8. der Leitung eines Erörterungstermins,
  • 9. dem Entwurf von Entscheidungen,
  • 10. der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren.

Die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung verbleibt bei der Planfeststellungsbehörde.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 73d VwVfG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 73d VwVfG? Zitiere den Wortlaut.“

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