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Zitierfest

AEG · Allgemeines Eisenbahngesetz

§ 17 AEG – Vorarbeiten

Amtliche Fassung, Stand 17.07.2025.

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und Bergungen sowie Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden. Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume dürfen zu diesem Zweck während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten nur in Anwesenheit des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder eines Beauftragten, Wohnungen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden.

(2) Die Absicht, Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder öffentlich bekannt zu geben. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens soll die Planfeststellungsbehörde die Duldung der Vorarbeiten anordnen.

(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

(4) Ein Rechtsbehelf gegen eine Duldungsanordnung nach Absatz 2 Satz 2 einschließlich damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Duldungsanordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung oder Bekanntgabe der Duldungsanordnung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 17 AEG verweisen

  • § 18 AEG – Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung

Rechtsprechung zu § 17 AEG

7 Entscheidungen zitieren § 17 AEG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 27.10.2020 – 7 VR 4/20 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Einer Duldungsanordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 AEG für Vorarbeiten eines Planfeststellungsverfahrens steht nicht entgegen, dass das Raumordnungsverfahren bei Erlass der Anordnung noch nicht abgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2020 - 4 VR 1.20 -). 2. Die Anordnung einer langjährigen Inanspruchnahme eines Grundstücks (hier durch Grundwassermessstellen) bedarf der …
  • BVerwG, Beschl. v. 21.11.2022 – 7 VR 4/22 · 7. Senat

    Brenner-Nordzulauf; Eilrechtsschutzantrag gegen sofortige Vollziehbarkeit einer Duldungsanordnung für planvorbereitende Arbeiten

  • BayVGH, Beschl. v. 11.03.2024 – 8 A 23.40052 · 8. Senat

    Leitsatz: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, Satz 2 VwGO zur Entscheidung über eine Klage gegen eine anlässlich der Planung einer Staatsstraße auf der Grundlage von Art. 36a Abs. 1 BayStrWG erlassene Duldungsverfügung zuständig. (Rn. 4)
  • BVerwG, Beschl. v. 13.02.2024 – 11 VR 2/24 · 11. Senat

    Duldung einer Kleinrammbohrung bei besonderen Bodenverhältnissen

  • BVerwG, Beschl. v. 21.11.2022 – 7 VR 3/22 · 7. Senat

  • BVerwG, Beschl. v. 21.03.2022 – 7 VR 1/22 · 7. Senat

    Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen eisenbahnrechtliche Duldungsanordnung für Erkundungsbohrungen

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