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Zitierfest

AEG · Allgemeines Eisenbahngesetz

§ 14c AEG – Nachweis- und Anzeigepflichten

Amtliche Fassung, Stand 17.07.2025.

(1) Das Bestehen einer Versicherung nach § 14 ist von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor der Betriebsaufnahme und von Wagenhaltern vor der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb der nach § 5 Absatz 1a, Absatz 1e Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 4a zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde nachzuweisen. Diese ist zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes. Satz 1 gilt auch für das Bestehen einer Deckung nach § 14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a.

(2) Das Bestehen einer Versicherung nach § 14 ist dem Eisenbahn-Bundesamt nachzuweisen

  • 1. von Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne Sitz im Inland: vor Aufnahme des Verkehrs und
  • 2. von Wagenhaltern ohne Sitz im Inland: vor der nicht selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Dieses ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes.

Rechtsprechung zu § 14c AEG

6 Entscheidungen zitieren § 14c AEG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 13.06.2012 – 6 C 42/10 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Der Mindestinhalt von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen umfasst nach § 10 Abs. 1 Satz 1 EIBV (juris: EIBV 2005) alle wesentlichen Voraussetzungen für den Zugang zu und die Leistungen in Serviceeinrichtungen. 2. Infrastrukturnutzungsbedingungen erfüllen eine Informationsfunktion, die verlangt, dass die in ihnen enthaltenen Regelungen aus sich heraus verständlich sind. 3. In …
  • BVerwG, Beschl. v. 08.01.2015 – 6 B 36/14 · 6. Senat

    Pflicht zur Aufstellung von Nutzungsbedingungen für die Fahrzeugübergangseinrichtungen zum Sylt Shuttle

  • BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 – 6 C 17/10 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Dieselbe "Angelegenheit" im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwVfG liegt nur vor, wenn frühere Gutachten oder sonstige Tätigkeiten der für eine Behörde tätigen Person in engem Zusammenhang mit dem nunmehr zu beurteilenden Lebenssachverhalt stehen. 2. Eines Rückgriffs auf das allgemeine Recht auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur aus § 14 Abs. 1 AEG bedarf es nicht, wenn sich …
  • EuGH, Urt. v. 09.11.2017 – C-489/15 · Fünfte Kammer

    CTL Logistics GmbH gegen DB Netz AG. Vorlage zur Vorabentscheidung – Eisenbahnverkehr – Richtlinie 2001/14/EG – Wegeentgelt – Entgeltregelung – Nationale Regulierungsstelle, die gewährleistet, dass die Wegeentgelte der Richtlinie entsprechen – Infrastrukturnutzungsvertrag zwischen dem Betreiber der …

  • BVerwG, Urt. v. 11.04.2019 – 3 C 19/16 · 3. Senat

    Leitsatz: Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind nur nach den Rechtsvorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur verpflichtet, Stellwerke in dem für die Durchführung des bestellten Verkehrs erforderlichen Umfang zu betreiben; eine entsprechende, vom Eisenbahn-Bundesamt durchzusetzende Pflicht ergibt sich weder aus § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AEG noch aus § 11 AEG.
  • BVerwG, Urt. v. 07.12.2011 – 6 C 39/10 · 6. Senat

    Leitsatz: Die Eisenbahnaufsichtsbehörden sind nach § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG befugt, die für die Durchführung der Eisenbahnaufsicht erforderlichen Auskünfte ohne besonderen Anlass durch vollstreckbaren Auskunftsbescheid einzufordern.

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