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Zitierfest

AEG · Allgemeines Eisenbahngesetz

§ 14 AEG – Versicherungspflicht

Amtliche Fassung, Stand 17.07.2025.

(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Verweise

Vorschriften, die auf § 14 AEG verweisen

  • § 5a AEG – Aufgaben und Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörden
  • § 14a AEG – Ausnahmen von der Versicherungspflicht
  • § 14c AEG – Nachweis- und Anzeigepflichten
  • § 14d AEG – Auskunftspflicht
  • § 38 AEG – Weitere Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen

Rechtsprechung zu § 14 AEG

40 Entscheidungen zitieren § 14 AEG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 22.06.2021 – KZR 72/15 · Kartellsenat

    Leitsatz: Stationspreissystem III 1. Bei der Anwendung des Missbrauchsverbots nach Art. 102 AEUV auf das Preisverhalten eines marktbeherrschenden Anbieters von Schieneninfrastruktureinrichtungen sind die Wertungen der sektorspezifischen Entgeltregulierung (hier: § 14 Abs. 5 AEG aF) zu berücksichtigen (Bestätigung von BGH, Urteile vom 29. Oktober 2019 - KZR 39/19, WuW 2020, 209 - Trassenentgelte und vom 1. …
  • BVerwG, Urt. v. 11.11.2015 – 6 C 58/14 · 6. Senat

    Leitsatz: Das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot aus § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG (juris: AEG 1994) steht Schienennetz-Benutzungsbedingungen entgegen, welche miteinander im Wettbewerb stehende Unternehmen beim Zugang zur Eisenbahninfrastruktur gleichheitswidrig behandeln, gebietet aber nicht allgemein, angemessene Schienennetz-Benutzungsbedingungen aufzustellen.
  • BVerwG, Urt. v. 11.11.2015 – 6 C 57/14 · 6. Senat

    Leitsatz: Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat die Vereinbarung über die Nutzung seiner Eisenbahninfrastruktur nach § 14 Abs. 6 AEG (juris: AEG 1994) auch in den Fällen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 AEG mit dem zugangsberechtigten Unternehmen (Verlader) abzuschließen, das Güter durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen befördern lassen will.
  • BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 – 6 C 17/10 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Dieselbe "Angelegenheit" im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwVfG liegt nur vor, wenn frühere Gutachten oder sonstige Tätigkeiten der für eine Behörde tätigen Person in engem Zusammenhang mit dem nunmehr zu beurteilenden Lebenssachverhalt stehen. 2. Eines Rückgriffs auf das allgemeine Recht auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur aus § 14 Abs. 1 AEG bedarf es nicht, wenn sich …
  • BGH, Urt. v. 21.09.2021 – KZR 88/20 · Kartellsenat

    Leitsatz: Trassenentgelte II 1. Wendet ein marktbeherrschendes Unternehmen, das über eine wesentliche Infrastruktureinrichtung verfügt und damit in der Lage ist, die Bedingungen des Wettbewerbs auf den nachgelagerten Märkten maßgeblich zu definieren, ein intransparentes Preisbildungssystem an, das sich einer rationalen Begründung in weiten Teilen entzieht, nicht der gesetzlichen Preisbildungssystematik …
  • BGH, Urt. v. 08.12.2020 – KZR 60/16 · Kartellsenat

    Leitsatz: Stornierungsentgelt II Eine sprunghafte Preiserhöhung von einigem Gewicht kann ein bedeutsames Indiz für die missbräuchliche Ausnutzung von Handlungsspielräumen des marktbeherrschenden Unternehmens darstellen, die durch Wettbewerb nicht hinreichend kontrolliert sind.

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