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Zitierfest

AbgG · Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

§ 6 AbgG – Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag ruhen die in dem Dienstverhältnis eines Beamten begründeten Rechte und Pflichten für längstens weitere sechs Monate. Der Beamte ist auf seinen Antrag, der binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft zu stellen ist, spätestens drei Monate nach Antragstellung wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückzuführen. Das ihm zu übertragende Amt muß derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. Vom Tage der Antragstellung an erhält er die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes.

(2) Stellt der Beamte nicht binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag einen Antrag nach Absatz 1, so ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten (§ 5 Abs. 1) weiter bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. Die oberste Dienstbehörde kann den Beamten jedoch, wenn er weder dem Bundestag mindestens zwei Wahlperioden angehört noch bei Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag das 55. Lebensjahr vollendet hat, unter Übertragung eines Amtes im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückführen; lehnt der Beamte die Rückführung ab oder folgt er ihr nicht, so ist er entlassen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte während der Dauer seiner Mitgliedschaft im Bundestag Mitglied der Bundesregierung gewesen ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 6 AbgG verweisen

  • § 7 AbgG – Dienstzeiten im öffentlichen Dienst
  • § 8 AbgG – Beamte auf Zeit, Richter, Soldaten und Angestellte des öffentlichen Dienstes
  • § 9 AbgG – Hochschullehrer
  • § 10 AbgG – Wahlbeamte auf Zeit

Rechtsprechung zu § 6 AbgG

5 Entscheidungen zitieren § 6 AbgG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 26.07.2010 – 2 BvR 2227/08, 2 BvR 2228/08 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Art 3 Abs 1 GG gebietet keine Anwendung der Abgeordnetenpauschale des Art 3 Nr 12 EStG auf Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit - fehlendes Rechtsschutzinteresse bzgl der Höhe der Abgeordnetenpauschale

  • BVerwG, Beschl. v. 09.09.2025 – 2 WDB 7.25 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Wird ein Soldat Bundestagsabgeordneter und ruhen deswegen seine Rechte und Pflichten aus dem Soldatenverhältnis weitgehend, führt dies zu keiner Änderung der disziplinarrechtlichen Zuständigkeiten.
  • BGH, Urt. v. 05.10.2023 – RiZ (R) 1/23 (amtliche Veröffentlichung) · Dienstgericht des Bundes

    Leitsatz: 1. Eine Versetzung nach § 31 DRiG kommt grundsätzlich in Betracht, wenn der Richter nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten wird. Das gilt nicht nur für die Berufung in das Richterverhältnis, sondern ist dauernde Voraussetzung für die Ausübung des Richteramts auf der Grundlage des Grundgesetzes. 2. …
  • BVerfG, Urt. v. 21.07.2000 – 2 BvH 4/91 · 2. Senat

    Unzulässigkeit eines Landesorganstreitverfahrens; Entschädigung und Versorgung der Abgeordneten des Landtags Rheinland-Pfalz

  • BVerfG, Beschl. v. 25.11.1998 – 2 BvH 1/92 · 2. Senat

    Landesorganstreitverfahren Sachsen: Ersatz für Aufwendungen für die Beschäftigung von Abgeordneten- und Fraktionsmitarbeitern erst nach einer Überprüfung auf frühere Tätigkeit für MfS / AfNS

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