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Zitierfest

AbgG · Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

§ 10 AbgG – Wahlbeamte auf Zeit

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Die Länder können durch Gesetz für Wahlbeamte auf Zeit von § 6 abweichende Regelungen treffen.

Rechtsprechung zu § 10 AbgG

Eine Entscheidung zitiert § 10 AbgG.

  • BVerfG, Urt. v. 21.07.2000 – 2 BvH 4/91 · 2. Senat

    Unzulässigkeit eines Landesorganstreitverfahrens; Entschädigung und Versorgung der Abgeordneten des Landtags Rheinland-Pfalz

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