Die Länder können durch Gesetz für Wahlbeamte auf Zeit von § 6 abweichende Regelungen treffen.
AbgG · Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
§ 10 AbgG – Wahlbeamte auf Zeit
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
Rechtsprechung zu § 10 AbgG
Eine Entscheidung zitiert § 10 AbgG.
BVerfG, Urt. v. 21.07.2000 – 2 BvH 4/91 · 2. Senat
Unzulässigkeit eines Landesorganstreitverfahrens; Entschädigung und Versorgung der Abgeordneten des Landtags Rheinland-Pfalz
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„Was regelt § 10 AbgG? Zitiere den Wortlaut.“